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Die Nutzungsregelung über privates Surfen und Mailen

Ob Angestellte das Recht haben, privat Internet und E-Mail zu nutzen, hängt in erster Linie vom Willen des Arbeitgebers ab.

Ähnlich wie in anderen Bereichen des Arbeitsverhältnisses, hat er ein Weisungsrecht (Art. 321d Obligationenrecht, OR, SR 220). Wichtig ist, dass der Arbeitgeber die effektiven beruflichen Bedürfnisse seiner Angestellten differenziert überprüft, bevor er ihnen den Internetzugriff gewährt. Durch spezifische Schulung sollen die Angestellten auf die Sicherheitsgefahren bei der Benutzung netzbasierter Anwendungen sensibilisiert werden.
Für den Arbeitgeber ist es ratsam, eine schriftliche Weisung über die Nutzung netzbasierter Anwendungen zu erlassen, obschon dies nicht obligatorisch ist.
Eine solche Nutzungsregelung schafft Transparenz und Rechtssicherheit in den Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Jeder Arbeitnehmer sollte daher am besten schriftlich über die Regelung informiert werden.
Eine nur mündlich kommunizierte Nutzungsregelung ist zwar ebenfalls verbindlich, kann aber im Streitfall zu Nachweisschwierigkeiten führen. Deshalb ist allen Angestellten ein schriftliches Exemplar auszuhändigen, dessen Empfang sie quittieren.
Die private Benutzung der netzbasierten Anwendungen wird je nach Nutzungsregelung entweder zugelassen, eingeschränkt oder ganz verboten.
Eine Einschränkung kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. Die zeitliche Begrenzung privater Surftouren, z. B. 15 Minuten pro Tag, ist aus zwei Gründen nicht empfehlenswert: Einerseits ist nicht feststellbar, ob sie eingehalten wird, da der Zeitpunkt, wann eine Internet-Seite verlassen wird, in der Regel nicht protokolliert wird. Anderseits würde eine Protokollierung der Benutzungsdauer kaum zuverlässige Rückschlüsse auf die effektive zeitliche Beanspruchung ermöglichen, da die abgerufene Internet-Seite hinter einer anderen Applikation (z. B. dem Textverarbeitungsprogramm) offen bleiben kann, ohne dass sie jedoch tatsächlich benutzt wird. Erst die Protokollierung einer Reihe aufeinanderfolgender Internet-Zugriffe vom selben Computer aus innerhalb einer bestimmten Zeitspanne könnte Rückschlüsse auf die tatsächliche Benutzungsdauer ermöglichen, wenn die einzelnen Zugriffe in kurzen Zeitabständen voneinander erfolgt sind. Eine 100%-ig richtige Aussage über die Dauer der Benutzung netzbasierter Anwendungen lässt sich aber auch in solchen Fällen nicht machen.
Eine Einschränkung kann erfolgen durch Sperrung unerwünschter Internetangebote (Börse, elektronische Stellenanzeiger, E-Commerce-Seiten, pornographische oder rassistische Texte oder Bilder, usw.), durch Festsetzung einer bestimmten, beanspruchbaren Speicherkapazität des Servers (vgl. Kapitel 3) oder eines Zeitpunktes, ab welchem eine private Benutzung erlaubt ist (z. B. ab 18 Uhr).
Die Einschränkung oder das Verbot der privaten Benutzung netzbasierter Anwendungen kann auch durch Umschreibung der zugelassenen Internetangebote erfolgen, mit einer Positivliste, die z. B. nur die Informationsbeschaffung auf Internet-Seiten offizieller Behörden erlaubt (vgl. Kapitel 3). Im Allgemeinen ist eine Surftour zulässig, wenn sie beruflichen Zwecken dient.
Falls die Internetnutzung eingeschränkt ist, könnte es eine Lösung sein, wenn der Arbeitgeber - ähnlich wie beim Telefon - ein unüberwachtes, von den Benutzern zu zahlendes Internet-Terminal zur Verfügung stellt.
Wenn keine Nutzungsregelung besteht, können die Angestellten davon ausgehen, dass die private Internetnutzung erlaubt ist, auch wenn privates Telefonieren verboten sein sollte.14 Die Interessen und Mittel des Arbeitgebersmüssen aber gewährleistet bleiben. Letzteres hängt mit der Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 321a OR) zusammen, die den Arbeitnehmer verpflichtet, die Interessen des Arbeitgebers zu wahren. Was dies im Zusammenhang mit der Internetnutzung bedeutet, hängt von den konkreten Umständen im Einzelfall ab. Die Gefahr besteht, dass der Arbeitgeber falsch beurteilt, ob eine Surftour zulässig ist.
Aus diesen Gründen ist es empfehlenswert, eine schriftliche Nutzungsregelung zu erlassen. Je konkreter und klarer diese ist, desto unmissverständlicher sind die Grenzen der erlaubten privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz.
Viele Arbeitgeber stellen ihren Angestellten tragbare Arbeitsinstrumente zur Verfügung. Diese sind auch von der Überwachung betroffen, was ein besonderes Problem darstellt, da diese Geräte oft auch privat benutzt werden.


[Quelle: EDSB ]

Verwandte Adressen:
 
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Hanspeter Thür
Feldeggweg 1
3003 Bern
 
Telefon: 031 322 4395
Fax: 031 25 9996
E-Mail: info@edsb.ch
Internet: Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter
 
 
 
 
 
   
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