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Auch temporär Arbeitende sind nicht einfach Freiwild.
Für sie ist das Arbeitsvertragsrecht genauso anwendbar wie für andere Beschäftigte. Arbeitgeber ist dabei die Temporärfirma. Gegen sie richten sich die Ansprüche der temporären Arbeitnehmer, nicht gegen die Einsatzfirma.
Nachdem es jahrelang zu Missbräuchen bei temporären Arbeitgebern gekommen ist, müssen solche Unternehmer beim Kanton eine Bewilligung einholen. Zur Sicherung der Lohnansprüche der Temporärarbeiter müssen solche Betriebe beim Kanton eine Kaution hinterlegen.
Wenn der Einsatzbetrieb einem allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsvertrag untersteht, muss der Personalverleiher die Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrages einhalten.
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