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Arbeitszeit und Überstunden: Arbeitszeit und Arbeitsweg

Ein langer Arbeitsweg ist nicht Garant für eine Entschädigung.

Wer einen festen Arbeitsplatz hat, kann nicht davon ausgehen, dass das Unternehmen die Zeit für einen langen Arbeitsweg bezahlt, nur weil das Häuschen im Grünen der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer als ideales Domizil erscheint. Die Arbeitszeit beginnt nach dem Gesetz, wenn sich die Beschäftigten am Arbeitsplatz eingefunden haben.
Anders stellt sich die Situation dar, wenn die Arbeit an unterschiedlichen Orten verrichtet werden muss. Wer im Dienst eines Grossunternehmens unterschiedliche Firmen an verschiedenen Standorten in den Gebrauch von Telefonanlagen einweist, hat ein Anrecht darauf, dass die Anfahrtszeiten automatisch entschädigt werden.
Ein Arbeiter, der auf unterschiedlichen Baustellen eingesetzt wird, braucht ebenfalls keine stundenlangen Anfahrtswege ohne Bezahlung auf sich zu nehmen. Im allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsvertrag für das Bauhauptgewerbe ist festgeschrieben, dass ein Anfahrtsweg, der über 30 Minuten Reisezeit verlangt, als Arbeitszeit gilt. Die Fahrzeit wird allerdings ohne Überstundenzuschlag vergütet.
In der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz steht neu klipp und klar Folgendes: "Ist die Arbeit ausserhalb des Arbeitsortes zu leisten, an dem der Arbeitnehmer normalerweise seine Arbeit verrichtet, und fällt dadurch die Wegzeit länger als üblich aus, so stellt die zeitliche Differenz zur normalen Wegzeit Arbeitszeit dar."
Beim Pikettdienst gilt Folgendes: Muss der Pikettdienst im Betrieb geleistet werden, ist die gesamte dafür verwendete Zeit bezahlte Arbeitszeit. Wird der Pikettdienst ausserhalb des Betriebes geleistet, so zählt nur die tatsächliche abgerufene Zeit als Arbeitszeit, allerdings inklusive Wegzeit. Unter Umständen muss allerdings auch für den Bereitschaftsdienst etwas bezahlt werden (siehe "Arbeit auf Abruf"). Pikettdienst darf höchstens an sieben aufeinander folgenden Tagen verlangt werden, dann zwei Wochen lang nicht mehr. Eine Erhöhung auf 14 Tage ist zulässig bei Kleinbetrieben und dann, wenn der Pikettdienst durchschnittlich übers Jahr nicht häufig vorkommt.
Das Gesetz bestimmt auch ausdrücklich, dass Weiterbildung, die vom Arbeitgeber angeordnet wird, zur Arbeitszeit zu zählen ist.


[Quelle: Saldo Ratgeber ]

 
 
   
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