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Die Höchstarbeitszeit muss eingehalten werden.
Die angeordneten oder genehmigten Überstunden dürfen die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten, die im Arbeitsgesetz verankert sind, nicht überschreiten. Das 1998 revidierte Arbeitsgesetz erlaubt 45 Wochenstunden für die Industrie und den Dienstleistungssektor sowie für das Verkaufspersonal in Detailhandelsbetrieben mit 50 oder mehr Angestellten. In den übrigen Bereichen beträgt die Höchstarbeitszeit sogar 50 Stunden pro Woche. Ausnahmen bestätigen die Regel: Eine Reihe von Gesetzesbestimmungen machen einen wöchentlichen Höchstarbeitseinsatz von mehr als 50 Wochenstunden möglich. Jedenfalls gewährt das schweizerische Gesetz - im Gegensatz zu den EU-Ländern - grosszügige Ausweitungen der Arbeitszeiten. Die EU-Richtlinien gehen von einem wöchentlichen Höchsteinsatz von 48 Stunden aus - einschliesslich aller Überstunden.
Bei Saisonbetrieben und bei wetterbedingtem Arbeitsausfall kann die Arbeitszeit um 4 Stunden auf 54 bzw. 49 Stunden pro Woche verlängert werden. Die 50 bzw. 45-Stunden-Woche muss aber im Durchschnitt eines halben Jahres eingehalten werden. In Betrieben mit 5-Tage-Woche kann ebenfalls eine Verlängerung von 45 auf 49 Stunden angeordnet werden, wenn der Durchschnitt von 45 Stunden in einer Periode von vier Wochen eingehalten wird. Auch wenn die Arbeit wegen Betriebsstörungen oder Betriebsferien ausfällt, kann die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 bzw. 50 Stunden überschritten werden, und zwar um maximal 2 Stunden. Ausnahmen gibt es auch für Schichtbetriebe: Diese dürfen 52 Stunden in 7 Tagen arbeiten lassen - in Ausnahmefällen sogar 60 Stunden. Voraussetzung ist aber, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Durchschnitt von 16 Wochen eingehalten wird.
Die Höchstarbeitszeiten müssen auch eingehalten werden, wenn eine Teilzeitbeschäftigte mehrere Jobs hat.
Gibt es im gleichen Betrieb Arbeitnehmer mit unterschiedlichen Höchstarbeitszeiten, z.B. solche mit 45 und solche mit 50 Stunden, so gilt für alle Kategorien die jeweils höhere Arbeitszeit.
Nicht vom Arbeitsgesetz erfasst werden Beschäftigte im öffentlichen Dienst, der Landwirtschaft und Angestellte in privaten Haushaltungen.
Das Arbeitsgesetz gilt auch nicht für leitende Angestellte, ebenso wenig für Ärzte, Erzieher und Lehrer.
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