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Lohn, Spesen, Gratifikation: AHV-Konto

Beitragszahlungen regelmässig überprüfen

Lohnabrechnungen behalten
Schludrigkeit oder ein finanzielles Debakel können zur Folge haben, dass ein Arbeitgeber AHV-Beiträge vom Lohn abzieht, sie aber nicht an die Versicherung weiterleitet. Solange ein Arbeitnehmer per Lohnabrechnung belegen kann, dass er seine Beiträge entrichtet hat, haben die Verfehlungen des Arbeitgebers keinen Einfluss auf seinen Versicherungsanspruch. Damit dürfte klar sein: Lohnabrechnungen gehören nicht in den Papierkorb, auch wenn der Betrag korrekt ist und zusätzlich auf einem Bank- oder Postkonto verbucht wird. In grösseren Abständen lohnt sich eine Überprüfung des AHV-Kontos.

Kostenloser Kontoauszug
Sämtliche Versicherten können sich schriftlich an die letzte der AHV-Kassen, die auf ihrem grauen AHV-Ausweis eingetragen sind, wenden. Die Adressen der einzelnen Ausgleichskassen sind nach Nummern geordnet im Anhang dieses Ratgebers zu finden. Seit dem 1. 1. 1999 kann jeder und jede AHV-Versicherte einen Auszug aus seinem Konto (einen so genannten Kontozusammenzug aller bisherigen Beiträge) kostenlos bestellen.

Die Kontoauszüge der AHV sind nicht eben übersichtlich gestaltet. Sollten die Unterlagen nicht zu entschlüsseln sein, kann die entsprechende AHV-Zweigstelle um Erläuterungen gebeten werden. Umfassendere Erklärungen können schriftlich eingefordert werden. Nach vorheriger Vereinbarung ist aber auch ein klärendes Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder der Sachbearbeiterin möglich.


[Quelle: Saldo Ratgeber ]

Verwandte Adressen:
 
Bundesamt für Sozialversicherungen, BSV / OFAS / UFAS
Effingerstrasse 20
3003 Bern
 
Telefon: 031 322 9011
Fax: 031 322 7880
Internet: http://www.bsv.admin.ch/
 
 
 
 
 
   
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