|
Der ArbeitgeberIn darf keine Neben-, Doppel- oder Geheimakten in einem separaten sogenannten ?grauen Dossier? führen.
Mit der Führung einer Doppelakte verstösst der ArbeitgeberIn gegen die Datenschutzbestimmungen. Eine Verletzung wird mit Haft oder Busse bestraft.
Das Recht des ArbeitnehmersIn auf Einsichtnahme in sein Personaldossier beinhaltet auch, dass er die Entfernung von Akten mit persönlichkeitsverletzendem Inhalt verlangen kann. Inhalte, die auf persönlichkeitsverletzende Weise beschafft worden sind, müssen ebenso entfernt werden.
|