|
Die Angestellte kann jederzeit von der Arbeitgeberin ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistungen und Verhalten ausspricht.
Arbeitsbestätigung
Auf besonderes Verlangen der Angestellten hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken (sog. Arbeitsbestätigung). Bemerkungen über Leistung und Verhalten oder über den Grund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses dürfen also nicht enthalten sein.
Die Angestellten bestimmen, ob sie ein Vollzeugnis oder eine Arbeitsbestätigung wollen. Die Angestellten dürfen aber auch beides gleichzeitig verlangen.
Zwischenzeugnis
Auch während des Arbeitsverhältnisses haben Angestellte Anspruch jederzeit ein sog. Zwischenzeugnis zu verlangen. Eine Begründung des Anliegens ist nicht erforderlich. Das Zwischenzeugnis unterscheidet sich von einem Vollzeugnis dahingehend, dass nur der Beginn des Arbeitsverhältnisses aufgeführt wird und in der Gegenwartsform (Präsens) verfasst wird.
Zeugnis
Ein Vollzeugnis (oder Schlusszeugnis) gibt Auskunft über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses und äussert sich über Leistung und Verhalten der Mitarbeiterin. Eine Mitarbeiterin kann verlangen, dass der Beendigungsgrund aufgeführt. Das Ausstellungsdatum sollte grundsätzlich dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses entsprechen.
Beim Austritt sowie bis zum Ablauf der Verjährungsfrist von 10 Jahren besteht das Recht auf ein Schlusszeugnis. Während zehn Jahren können ehemalige Angestellte folglich berechtigte Zeugnis-Korrekturen und Ergänzungen notfalls auch gerichtlich durchsetzen.
Ungültig sind vertragliche Abmachungen, die die Arbeitgeberin von der Pflicht zur Ausstellung eines Zeugnisses entbinden oder diese von guten Leistungen der Angestellten abhängig machen.
|